Vergabeangelegenheiten in der Gemeinderatssitzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Grundsätzlich ist in [[Vergabeangelegenheit]]en im Einzelfall zu prüfen, ob diese öffentlch oder nichtöffentlich zu behandeln sind, auch ob ggf. eine Aufteilung eines Tagesordnungspunktes in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil vorzunehmen ist.<ref>Beachte die weiterführenden Quellen: grundlegend {{BGH III ZR 195/14}}; {{BayVGH 4 B 86.02994}}; BVerwG, BayVBl 1990, 157; {{B3-1512-30-5}}; Die Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 06.12.1994, 06.03.1995 und 12.07.2006, Nr. IB1-1413.14-1, sowie vom 01.04.1997, Nr. IB4-1512.41-02, werden durch dieses Rundschreiben ersetzt; Caroline '''von Bechtolsheim'''/Kora '''Betz''', Kommunalrechtliches Öffentlichkeitsprinzip versus vergaberechtlichen Geheimhaltungsgrundsatz, KommJur 2006, 1-6; '''Geiger''', Vergabe von Bauaufträgen in öffentlichen Sitzungen, BayVBl 1985, 359; </ref>
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Grundsätzlich ist in [[Vergabeangelegenheit]]en im Einzelfall zu prüfen, ob diese öffentlch oder nichtöffentlich zu behandeln sind, auch ob ggf. eine Aufteilung eines Tagesordnungspunktes in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil vorzunehmen ist.<ref>Beachte die weiterführenden Quellen: grundlegend {{BGH III ZR 195/14}}; {{BayVGH 4 B 86.02994}}; BVerwG, BayVBl 1990, 157; {{B3-1512-30-5}}; Die Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 06.12.1994, 06.03.1995 und 12.07.2006, Nr. IB1-1413.14-1, sowie vom 01.04.1997, Nr. IB4-1512.41-02, werden durch dieses Rundschreiben ersetzt; Caroline '''von Bechtolsheim'''/Kora '''Betz''', Kommunalrechtliches Öffentlichkeitsprinzip versus vergaberechtlichen Geheimhaltungsgrundsatz, KommJur 2006, 1-6; '''Geiger''', Vergabe von Bauaufträgen in öffentlichen Sitzungen, BayVBl 1985, 359</ref> Um der Öffentlichkeit ein abgerundetes Bild der zur Meinungsbildung erforderlichen Information zu ermöglichen, sind die in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Punkte ggf. in einer im Rat abgestimmten, die Rechte der Betroffenen wahrenden Zusammenfassung in die öffentliche Sitzung einzubringen (bzw. als rechtlich geprüfte Fassung zu verlesen)<ref>vgl. Stefan '''Papsthart''', Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 254 Fn. 32</ref>.
  
 
Persönliche Verhältnisse des Bieters, z.B. [[Bonität]], [[Zuverlässigkeit]], [[Kalkulation]], namentliche Nennung nachplatzierter Bieter, Erstellung von Bieterlisten vor [[beschränkte Ausschreibung|beschränkten Ausschreibungen]] sind nichtöffentlich zu behandeln.<ref>{{ISBN 9783415052086}} S. 239 f.</ref>
 
Persönliche Verhältnisse des Bieters, z.B. [[Bonität]], [[Zuverlässigkeit]], [[Kalkulation]], namentliche Nennung nachplatzierter Bieter, Erstellung von Bieterlisten vor [[beschränkte Ausschreibung|beschränkten Ausschreibungen]] sind nichtöffentlich zu behandeln.<ref>{{ISBN 9783415052086}} S. 239 f.</ref>

Version vom 14. Juli 2021, 16:11 Uhr

Grundsätzlich ist in Vergabeangelegenheiten im Einzelfall zu prüfen, ob diese öffentlch oder nichtöffentlich zu behandeln sind, auch ob ggf. eine Aufteilung eines Tagesordnungspunktes in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil vorzunehmen ist.<ref>Beachte die weiterführenden Quellen: grundlegend BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 195/14; BayVGH, Urteil vom 23. März 1988 - 4 B 86.02994 = BayVBl 1989, 81; BVerwG, BayVBl 1990, 157; Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration - Rundschreiben vom 24.09.2019 - Kommunale Auftragsvergaben; Öffentlichkeit der Sitzungen kommunaler Gremien bei Vergabeangelegenheiten und Veröffentlichung von Auftragsdaten - B3-1512-30-5; Die Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 06.12.1994, 06.03.1995 und 12.07.2006, Nr. IB1-1413.14-1, sowie vom 01.04.1997, Nr. IB4-1512.41-02, werden durch dieses Rundschreiben ersetzt; Caroline von Bechtolsheim/Kora Betz, Kommunalrechtliches Öffentlichkeitsprinzip versus vergaberechtlichen Geheimhaltungsgrundsatz, KommJur 2006, 1-6; Geiger, Vergabe von Bauaufträgen in öffentlichen Sitzungen, BayVBl 1985, 359</ref> Um der Öffentlichkeit ein abgerundetes Bild der zur Meinungsbildung erforderlichen Information zu ermöglichen, sind die in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Punkte ggf. in einer im Rat abgestimmten, die Rechte der Betroffenen wahrenden Zusammenfassung in die öffentliche Sitzung einzubringen (bzw. als rechtlich geprüfte Fassung zu verlesen)<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 254 Fn. 32</ref>.

Persönliche Verhältnisse des Bieters, z.B. Bonität, Zuverlässigkeit, Kalkulation, namentliche Nennung nachplatzierter Bieter, Erstellung von Bieterlisten vor beschränkten Ausschreibungen sind nichtöffentlich zu behandeln.<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 239 f.</ref>

Oberhalb der EU-Schwellenwerte sind folgende Vorschriften zu beachten:

Für Bauaufträge:

Sofern eine Reindentifizierbarkeit ausgeschlossen ist, können Namen auch anonymisiert werden.<ref>Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 254 Fn. 29</ref>

Publikationen

  • Caroline von Bechtolsheim/Kora Betz, Kommunalrechtliches Öffentlichkeitsprinzip versus vergaberechtlichen Geheimhaltungsgrundsatz, KommJur 2006, 1-6;
  • Geiger, Vergabe von Bauaufträgen in öffentlichen Sitzungen, BayVBl 1985, 359;
  • Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 254 Fn. 29

Siehe auch

Fußnoten

<references/>