Planungswettbewerb: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 4: Zeile 4:
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 +
===EU-Richtlinien===
 +
* {{Richtlinie 2014/24/EU}}
 +
 +
==={{GWB}}===
 +
* {{GWB 103}} Abs. 6
 +
 
==={{VgV}}===
 
==={{VgV}}===
 
* '''Abschnitt 5 - Planungswettbewerbe (§§ 69 - 72)'''   
 
* '''Abschnitt 5 - Planungswettbewerbe (§§ 69 - 72)'''   

Version vom 21. Juni 2021, 09:46 Uhr

Im Abschnitt 5 (VgV § 69 - VgV § 72) der Vergabeverordnung (VgV) sind Planungswettbewerbe geregelt.

Im Unterabschnitt 2 (VgV § 78 - VgV § 80) des Abschnitts 6 der Vergabeverordnung (VgV) sind Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen geregelt. Planungswettbewerbe gewährleisten nach VgV § 78 Abs. 1 die Wahl der besten Lösung der Planungsaufgabe und sind gleichzeitig ein geeignetes Instrument zur Sicherstellung der Planungsqualität und Förderung der Baukultur. Planungswettbewerbe dienen dem Ziel, alternative Vorschläge für Planungen, insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens, auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten<ref>VgV § 78 Abs. 2 Satz 1</ref>. Sie können vor oder ohne Vergabeverfahren ausgerichtet werden<ref>VgV § 78 Abs. 2 Satz 2</ref>. In den einheitlichen Richtlinien<ref>vgl. insbesondere Richtlinie für PlanungswettbewerbeRPW 2013</ref> wird auch die Mitwirkung der Architekten- und Ingenieurkammern an der Vorbereitung und bei der Durchführung von Planungswettbewerben geregelt<ref>VgV § 78 Abs. 2 Satz 3</ref>. Der öffentliche Auftraggeber prüft bei Aufgabenstellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie in der Landschafts- und Freiraumplanung, ob für diese ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll, und dokumentiert seine Entscheidung<ref>VgV § 78 Abs. 2 Satz 4</ref>. Die Bestimmungen des Abschnitts 6 Unterabschnitt 2 sind zusätzlich zu Abschnitt 5 für die Ausrichtung von Planungswettbewerben anzuwenden<ref>VgV § 78 Abs. 3 Satz 1</ref>. Die auf die Durchführung von Planungswettbewerben anwendbaren Regeln nach Absatz 2 sind in der Wettbewerbsbekanntmachung mitzuteilen<ref>VgV § 78 Abs. 3 Satz 2</ref>.

Normen

EU-Richtlinien

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergabeverordnung (VgV)

Fußnoten

<references/>