Nebenangebote bei der Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Auftraggeber im [[Unterschwellenbereich]] hat nach {{VOB/A 8}} Abs. 2 Nr. 3 anzugeben:
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Der Auftraggeber von [[Bauleistungen]] im [[Unterschwellenbereich]] hat nach {{VOB/A 8}} Abs. 2 Nr. 3 anzugeben:
 
:a) ob er [[Nebenangebote]] nicht zulässt,
 
:a) ob er [[Nebenangebote]] nicht zulässt,
 
:b) ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt.
 
:b) ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt.

Version vom 8. März 2021, 20:10 Uhr

Der Auftraggeber von Bauleistungen im Unterschwellenbereich hat nach VOB/A § 8 Abs. 2 Nr. 3 anzugeben:

a) ob er Nebenangebote nicht zulässt,
b) ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt.

Die Regelung geht also von einer grundsätzlichen Zulässigkeit von Nebenangeboten im Unterschwellenbereich aus.<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Seite 182 ff.</ref>

Normen

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

Publikationen

  • Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836

Fußnoten

<references/>