Nebenangebote bei der Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Auftraggeber im [[Unterschwellenbereich]] hat nach {{VOB/A 8}} Abs. 2 Nr. 3 anzugeben:
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Version vom 8. März 2021, 20:08 Uhr

Der Auftraggeber im Unterschwellenbereich hat nach VOB/A § 8 Abs. 2 Nr. 3 anzugeben:

a) ob er Nebenangebote nicht zulässt,
b) ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt.

Normen

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

Fußnoten

<references/>