Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen: Unterschied zwischen den Versionen
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Die [[Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen]], werden nach [https://dejure.org/gesetze/VgV/Anlage_3.html Anlage 3] Ziffer 1a) zu {{VgV 68}} Abs. 3 wie folgt berechnet: | Die [[Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen]], werden nach [https://dejure.org/gesetze/VgV/Anlage_3.html Anlage 3] Ziffer 1a) zu {{VgV 68}} Abs. 3 wie folgt berechnet: | ||
− | :aa) Der [[Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Straßenfahrzeugs]] gemäß Nummer 2 wird in Energieverbrauch je Kilometer (Megajoule/Kilometer, MJ/km) gerechnet. Soweit der Kraftstoffverbrauch in anderen Einheiten angegeben ist, wird er nach den Umrechnungsfaktoren in Tabelle 1 der [https://dejure.org/gesetze/VgV/Anlage_2.html Anlage 2] in MJ/km umgerechnet. | + | :aa) Der [[Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Straßenfahrzeugs]] gemäß Nummer 2 wird in [[Energieverbrauch je Kilometer]] (Megajoule/Kilometer, MJ/km) gerechnet. Soweit der [[Kraftstoffverbrauch]] in anderen Einheiten angegeben ist, wird er nach den Umrechnungsfaktoren in Tabelle 1 der [https://dejure.org/gesetze/VgV/Anlage_2.html Anlage 2] in MJ/km umgerechnet. |
:bb) Je Energieeinheit muss im Rahmen der Angebotswertung ein finanzieller Wert festgesetzt werden (€/MJ). Dieser finanzielle Wert wird nach einem Vergleich der Kosten je Energieeinheit von [[Ottokraftstoff]] oder [[Dieselkraftstoff]] vor Steuern bestimmt. Der jeweils günstigere Kraftstoff bestimmt den in der Angebotswertung zu berücksichtigenden finanziellen Wert je Energieeinheit (€/MJ). | :bb) Je Energieeinheit muss im Rahmen der Angebotswertung ein finanzieller Wert festgesetzt werden (€/MJ). Dieser finanzielle Wert wird nach einem Vergleich der Kosten je Energieeinheit von [[Ottokraftstoff]] oder [[Dieselkraftstoff]] vor Steuern bestimmt. Der jeweils günstigere Kraftstoff bestimmt den in der Angebotswertung zu berücksichtigenden finanziellen Wert je Energieeinheit (€/MJ). | ||
:cc) Zur Berechnung der Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die [[Gesamtkilometerleistung]] gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), der Energieverbrauch je Kilometer (MJ/km) gemäß Doppelbuchstabe aa und die Kosten in Euro je Energieeinheit (€/MJ) gemäß Doppelbuchstabe bb miteinander multipliziert.<noinclude> | :cc) Zur Berechnung der Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die [[Gesamtkilometerleistung]] gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), der Energieverbrauch je Kilometer (MJ/km) gemäß Doppelbuchstabe aa und die Kosten in Euro je Energieeinheit (€/MJ) gemäß Doppelbuchstabe bb miteinander multipliziert.<noinclude> |
Version vom 19. Februar 2021, 17:59 Uhr
Die Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden nach Anlage 3 Ziffer 1a) zu VgV § 68 Abs. 3 wie folgt berechnet:
- aa) Der Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Straßenfahrzeugs gemäß Nummer 2 wird in Energieverbrauch je Kilometer (Megajoule/Kilometer, MJ/km) gerechnet. Soweit der Kraftstoffverbrauch in anderen Einheiten angegeben ist, wird er nach den Umrechnungsfaktoren in Tabelle 1 der Anlage 2 in MJ/km umgerechnet.
- bb) Je Energieeinheit muss im Rahmen der Angebotswertung ein finanzieller Wert festgesetzt werden (€/MJ). Dieser finanzielle Wert wird nach einem Vergleich der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern bestimmt. Der jeweils günstigere Kraftstoff bestimmt den in der Angebotswertung zu berücksichtigenden finanziellen Wert je Energieeinheit (€/MJ).
- cc) Zur Berechnung der Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), der Energieverbrauch je Kilometer (MJ/km) gemäß Doppelbuchstabe aa und die Kosten in Euro je Energieeinheit (€/MJ) gemäß Doppelbuchstabe bb miteinander multipliziert.
Energiegehalt von Kraftstoffen
Energiegehalt von Kraftstoffen gem. Anlage 2 zu VgV § 68 Absatz 1 und 3 Tabelle 1:
Kraftstoff | Energiegehalt in Megajoule (MJ)/Liter bzw. Megajoule (MJ)/Normkubikmeter (Nm3) |
---|---|
Dieselkraftstoff | 36 MJ/Liter |
Ottokraftstoff | 32 MJ/Liter |
Erdgas | 33 38 MJ/Nm 3 |
Flüssiggas (LPG) | 24 MJ/Liter |
Ethanol | 21 MJ/Liter |
Biodiesel | 33 MJ/Liter |
Emulsionskraftstoff | 32 MJ/Liter |
Wasserstoff | 11 MJ/Nm 3 |
1 kWh = 3,6 Megajoule (MJ)<ref>https://www.verivox.de/strom/themen/1-kilowattstunde/</ref>
Normen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>