Schadensersatz im Unterschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 25. Januar 2021, 16:29 Uhr

"Der Schadensersatzanspruch eines Bieters setzt nach ständiger Rechtsprechung (u.a.) voraus, dass dem Bieter bei ordnungsgemäßen Verlauf des Vergabeverfahrens der Zuschlag hätte erteilt werden müssen (BGH, Urteil vom 20.11.2012 - X ZR 108/10). Dies hängt vorliegend davon ab, ob die Beklagte und Berufungsklägerin das Vergabeverfahren aufheben durfte. Grundsätzlich gilt bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich (wie hier) das Willkürverbot, das dann verletzt ist, wenn das uni Rechtsschutz nachsuchende Unternehmen keine faire Chance im Wettbewerb bekommen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2006 - 1 BA 1160/03; hierzu auch Scharen in VergabeR 5/2011, S. 653, 656). Eine Aufhebung der Ausschreibung ist nach der Rechtsprechung aber erlaubt, wenn die vor der Ausschreibung vorgenommene Kostenschätzung der Vergabestelle aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar erscheint und die im Vergabeverfahren abgegeben Gebote deutlich darüber liegen (BGH, a.a.O.). Die Kostenschätzung ist eine Prognose, die dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Materie angemessenen methodisch vertretbaren Weise erarbeitet wurde (BGH, Urteil vom 8.9.1998 - X ZR 99/96)."<ref>LG Oldenburg, Urteil vom 18.06.2014 – 5 S 610/13</ref>

Rechtsprechung

Fußnoten

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