Ausschluss von Teilnahmeanträgen und Angeboten: Unterschied zwischen den Versionen

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Angebote von Unternehmen, die gemäß {{UVgO 31}} die Eignungskriterien nicht erfüllen oder die wegen des Vorliegens von Ausschlussgründen ausgeschlossen worden sind, werden nach {{UVgO 42}} Abs. 1 bei der Wertung nicht berücksichtigt. Darüber hinaus werden Angebote von der Wertung ausgeschlossen, die nicht den Erfordernissen des § 38 genügen, insbesondere
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Angebote von Unternehmen, die gemäß {{UVgO 31}} die Eignungskriterien nicht erfüllen oder die wegen des Vorliegens von Ausschlussgründen ausgeschlossen worden sind, werden nach {{UVgO 42}} Abs. 1 bei der Wertung nicht berücksichtigt. Darüber hinaus werden Angebote von der Wertung ausgeschlossen, die nicht den Erfordernissen des {{UVgO 38}} genügen, insbesondere
 
#Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
 
#Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
 
#Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
 
#Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,

Version vom 13. Januar 2021, 14:49 Uhr

Angebote von Unternehmen, die gemäß UVgO § 31 die Eignungskriterien nicht erfüllen oder die wegen des Vorliegens von Ausschlussgründen ausgeschlossen worden sind, werden nach UVgO § 42 Abs. 1 bei der Wertung nicht berücksichtigt. Darüber hinaus werden Angebote von der Wertung ausgeschlossen, die nicht den Erfordernissen des UVgO § 38 genügen, insbesondere

  1. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
  2. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
  3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
  4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,
  5. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder
  6. nicht zugelassene Nebenangebote.

Hat der Auftraggeber Nebenangebote zugelassen und hierfür Mindestanforderungen vorgegeben, so berücksichtigt er nur die Nebenangebote, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen (UVgO § 42 Abs. 2).

Absatz 1 findet auf die Prüfung von Teilnahmeanträgen entsprechende Anwendung (UVgO § 42 Abs. 3).

Normen

Fußnoten

<references/>