Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 5: Zeile 5:
 
{{UVgO 9}} Absatz 2 gilt entsprechend (({{UVgO 10}} Abs. 3).
 
{{UVgO 9}} Absatz 2 gilt entsprechend (({{UVgO 10}} Abs. 3).
  
Dem Auftraggeber stehen gemäß {{VOB/A 3a}} Abs. 1 nach seiner Wahl die [[Öffentliche Ausschreibung]] und die [[Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb]] zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach {{VOB/A 3a}} Absätze zwei und drei gestattet ist.<noinclude>
+
Dem Auftraggeber stehen gemäß {{VOB/A 3a}} Abs. 1 nach seiner Wahl  
 +
*die [[Öffentliche Ausschreibung]] und  
 +
*die [[Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb]]  
 +
zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach {{VOB/A 3a}} Absätze zwei und drei gestattet ist.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 12. Januar 2021, 23:35 Uhr

Bei einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber im Unterschwellenbereich nach UVgO § 10 Abs. 1 Satz 1 eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben (UVgO § 10 Abs. 1 Satz 2). Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen (UVgO § 10 Abs. 1 Satz 3).

Nur diejenigen Unternehmen, die vom Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen gemäß § 37 dazu aufgefordert werden, dürfen ein Angebot abgeben (UVgO § 10 Abs. 2 Satz 1). Der Auftraggeber kann die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, gemäß § 36 begrenzen (UVgO § 10 Abs. 2 Satz 2).

UVgO § 9 Absatz 2 gilt entsprechend ((UVgO § 10 Abs. 3).

Dem Auftraggeber stehen gemäß VOB/A § 3a Abs. 1 nach seiner Wahl

zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach VOB/A § 3a Absätze zwei und drei gestattet ist.

Normen

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>