Rechtlich verpflichtende Leistungen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung: Unterschied zwischen den Versionen

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* Die [[Fälligkeit]] der Leistungsverpflichtung muss in die Zeit der [[vorläufige Haushaltsführung|vorläufigen Haushaltsführung]] fallen<ref>{{ISBN 9783406305290}}, Art. 69 Rn. 3</ref>.<noinclude>
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Die [[Fälligkeit]] der Leistungsverpflichtung muss in die Zeit der [[vorläufige Haushaltsführung|vorläufigen Haushaltsführung]] fallen<ref>{{ISBN 9783406305290}}, Art. 69 Rn. 3</ref>.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 7. Januar 2021, 00:09 Uhr

Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist. Gemeint sind damit

Die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung muss in die Zeit der vorläufigen Haushaltsführung fallen<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Stand Februar 2020, ISBN 9783406305290, Art. 69 Rn. 3</ref>.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>