Rechtlich verpflichtende Leistungen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung: Unterschied zwischen den Versionen

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* vertragliche Verpflichtungen aus  
 
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** [[Öffentlich-rechtlicher Vertrag|öffentlich-rechtlichen]] oder  
 
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** privaten Verträgen
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** privaten Verträgen<ref>Quelle: https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/280398.pdf</ref>.
 
* Die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung muss in die Zeit der [[vorläufige Haushaltsführung|vorläufigen Haushaltsführung]] fallen<ref>{{ISBN 9783406305290}}, Art. 69 Rn. 3</ref>.<noinclude>
 
* Die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung muss in die Zeit der [[vorläufige Haushaltsführung|vorläufigen Haushaltsführung]] fallen<ref>{{ISBN 9783406305290}}, Art. 69 Rn. 3</ref>.<noinclude>
  

Version vom 7. Januar 2021, 00:07 Uhr

Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist. Gemeint sind damit

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>