Verschlüsselung: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{OLG Karlsruhe 15 Verg 2/17}}: "1. Bei elektronischen Angeboten ist die Vertraulichkeit durch [[Verschlüsselung]] sicherzustellen.(Rn.41) 2. Ein unverschlüsselt eingereichtes Angebot ist zwingend auszuschließen. Auf die Frage des Verschuldens oder Vertretenmüssens kommt es dabei nicht an.(Rn.50) 3. Der Mangel kann nicht durch nochmalige verschlüsselte Übermittlung des Angebots geheilt werden.(Rn.55)"<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{OLG Karlsruhe 15 Verg 2/17}}: "1. Bei elektronischen Angeboten ist die Vertraulichkeit durch [[Verschlüsselung]] sicherzustellen.(Rn.41) 2. Ein unverschlüsselt eingereichtes Angebot ist zwingend auszuschließen. Auf die Frage des Verschuldens oder Vertretenmüssens kommt es dabei nicht an.(Rn.50) 3. Der Mangel kann nicht durch nochmalige verschlüsselte Übermittlung des Angebots geheilt werden.(Rn.55)"<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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==Siehe auch==
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* [[Übermittlung von Angeboten]]
  
 
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Aktuelle Version vom 17. Dezember 2020, 15:28 Uhr


Rechtsprechung

Oberlandesgerichte

  • OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.03.2017 - 15 Verg 2/17: "1. Bei elektronischen Angeboten ist die Vertraulichkeit durch Verschlüsselung sicherzustellen.(Rn.41) 2. Ein unverschlüsselt eingereichtes Angebot ist zwingend auszuschließen. Auf die Frage des Verschuldens oder Vertretenmüssens kommt es dabei nicht an.(Rn.50) 3. Der Mangel kann nicht durch nochmalige verschlüsselte Übermittlung des Angebots geheilt werden.(Rn.55)"<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>