Elektronische Mittel: Unterschied zwischen den Versionen

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Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung ([[elektronische Mittel]]) ({{VgV 9}} Abs. 1).<noinclude>
 
Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung ([[elektronische Mittel]]) ({{VgV 9}} Abs. 1).<noinclude>
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==Siehe auch==
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* [[Elektronische Kommunikation (Vergabegrundsatz)]]
  
 
==Fußnoten==
 
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Version vom 16. Dezember 2020, 22:13 Uhr

Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel) (VgV § 9 Abs. 1).

Siehe auch

Fußnoten

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