Produktneutralität: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VgV 31}} Abs. 6 ([[Leistungsbeschreibung]]): In der [[Leistungsbeschreibung]] darf nicht auf eine [[produktneutrale Ausschreibung|bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren]], das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Solche Verweise sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; diese Verweise sind mit dem Zusatz "[[oder gleichwertig]]" zu versehen.
  
 
[[Kategorie:Vergaberecht]]
 
[[Kategorie:Vergaberecht]]

Version vom 7. Dezember 2020, 10:39 Uhr

Normen

Bundesrecht

Kreislaufwirtschaftsgesetz

Vergabeverordnung (VgV)

  • VgV § 31 Abs. 6 (Leistungsbeschreibung): In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Solche Verweise sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; diese Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.