Ortsansässigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K (→Normen) |
(→Normen) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
+ | =={{VOB/A}} | ||
+ | * {{ VOB/A 6}} Abs. 1 Nr. 1 | ||
===Außer Kraft=== | ===Außer Kraft=== |
Version vom 28. November 2020, 14:36 Uhr
Normen
==Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 6 Abs. 1 Nr. 1
Außer Kraft
- Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Vergabekoordinierungsrichtlinie) (außer Kraft) Art. 23 Abs. 2: "Die technischen Spezifikationen müssen allen Bietern gleichermaßen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern."
Rechtsprechung
Publikatinen
- Malte Müller-Wrede, Örtliche Präsenz, Ortsnähe und Ortsansässigkeit als Wertungskriterien - eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes?, VergabeR 2005, 32-38