Allgemeinverfügung: Unterschied zwischen den Versionen

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*die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYpArt35 Art. 35 Satz 2 BayVwVfG])
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*die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYpArt35 Art. 35 Satz 2 BayVwVfG])<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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* {{BayVwVfG 35}} Begriff des Verwaltungsakts
 
* {{BayVwVfG 35}} Begriff des Verwaltungsakts
  
[[Kategorie:Verwaltungsrecht]]
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Version vom 14. Juli 2021, 22:43 Uhr

Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich

  • an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder
  • die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG)

Normen