Wählergruppe: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Wählergruppe setzt einen Zusammenschluss von [[natürliche Person|natürlichen Personen]] voraus. Wenn eine Organisationsform auch andere Mitlieder als natürliche Personen vorsieht (z.B. eine Vereinssatzung, die auch eine Mitgliedschaft juristicher Personen ermöglicht), kann sie keine Wählergruppe bilden<ref>{{Gaß/Büttner/Graf 2013}}, S. 23</ref>.
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Eine Wählergruppe setzt - entsprechend der Regelung des {{PartG 2}} Absatz 1 Satz 2 - einen Zusammenschluss von [[natürliche Person|natürlichen Personen]] voraus. Wenn eine Organisationsform auch andere Mitlieder als natürliche Personen vorsieht (z.B. eine Vereinssatzung, die auch eine Mitgliedschaft juristicher Personen ermöglicht), kann sie keine Wählergruppe bilden<ref>{{Gaß/Büttner/Graf 2013}}, S. 23</ref>.
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Version vom 21. November 2013, 11:09 Uhr

Eine Wählergruppe setzt - entsprechend der Regelung des PartG § 2 Absatz 1 Satz 2 - einen Zusammenschluss von natürlichen Personen voraus. Wenn eine Organisationsform auch andere Mitlieder als natürliche Personen vorsieht (z.B. eine Vereinssatzung, die auch eine Mitgliedschaft juristicher Personen ermöglicht), kann sie keine Wählergruppe bilden<ref>Gaß/Büttner/Graf, Handbuch zur Kommunalwahl in Bayern - Vorbereitung - Durchführung - Wahlkalender - Gesetzestexte für die Wahl 2014, 2. Aufl. 2013, ISBN 9783415049444, S. 23</ref>.

Normen

Fußnoten

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