Gewässerausbau: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Kategorie:Wasserrecht]]
 
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Version vom 4. September 2020, 11:57 Uhr

Normen

  • WHG § 9 Abs. 3 Satz 1
  • WHG § 67 Abs. 2: Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

Siehe auch

  • [[]]