Gewässeraufsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BayWG 58}} Abs. 1 Satz 1 und Satz 2: Die [[Gewässeraufsicht]] obliegt den [[Kreisverwaltungsbehörde|Kreisverwaltungsbehörden]]. Sie ordnen nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.
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* {{BayWG 58}} Abs. 1 Satz 1 und Satz 2: Die [[Gewässeraufsicht]] obliegt den [[Kreisverwaltungsbehörde|Kreisverwaltungsbehörden]]. Sie ordnen nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach {{WHG 100}} Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen.
 
*{{BayWG 63}} Abs. 1 und 2
 
*{{BayWG 63}} Abs. 1 und 2
  

Version vom 5. September 2020, 21:24 Uhr

Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es nach WHG § 100 Abs. 1 Satz 1, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, nach auf das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen (WHG § 100 Abs. 1 Satz 2).

Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

  • WHG § 100 Abs. 1 (Aufgaben der Gewässeraufsicht): Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)