Gewässeraufsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Kategorie:Wasserrecht]]
 
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Version vom 3. September 2020, 23:07 Uhr

Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

  • WHG § 100 Abs. 1 Satz 2 (Aufgaben der Gewässeraufsicht): Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

  • BayWG Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2: Die Gewässeraufsicht obliegt den Kreisverwaltungsbehörden. Sie ordnen nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.
  • BayWG Art. 63 Abs. 1 und 2