Zitiergebot: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 13. Juli 2020, 19:49 Uhr
Das Grundgesetz (GG) kennt zwei Zitiergebote:
- Soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. (GG Art. 19 Abs. 1 Satz 2) (siehe Zitiergebot (Grundrechtseinschränkung))
- Nach GG Art. 80 Abs. 1 Satz 3 ist die Rechtsgrundlage in einer Verordnung anzugeben. (Siehe Zitiergebot (Verordnungsermächtigung)