Zitiergebot: Unterschied zwischen den Versionen

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Das {{GG}} kennt zwei Zitiergebote:
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*Soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. ({{GG 19}} Abs. 1 Satz 2) (siehe [[Zitiergebot (Grundrechtseinschränkung)]])
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* Nach {{GG 80}} Abs. 1 Satz 3 ist die Rechtsgrundlage in einer [[Verordnung]] anzugeben. (Siehe [[Zitiergebot (Verordnungsermächtigung))]]<noinclude>

Version vom 13. Juli 2020, 19:47 Uhr

Das Grundgesetz (GG) kennt zwei Zitiergebote: