Lehrplan: Unterschied zwischen den Versionen

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Nichtsdestoweniger sind die Inhalte der Lehrpläne für die schulischen Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes verbindlich. Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes sind an Recht und Gesetz
 
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gebunden. Die Durchsetzung der Lehrpläne kann daher nur über [[Fachaufsichtsbeschwerde|Fach]]-und [[Dienstaufsichtsbeschwerde|Dienstaufsichtsbeschwerden]] bis hin zum [[Kultusministerium]] erfolgen.<ref>Angaben ohne Gewähr</ref><noinclude>
 
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==Institutionen==
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* [[Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB)]]
  
 
==Normen==
 
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Version vom 28. Juni 2020, 20:18 Uhr

Bei Lehrplänen handelt es sich wohl um internes Verwaltungsrecht<ref>Frank J. Hennecke, Staat und Unterricht : Die Festlegung didakt. Inhalte durch d. Staat im öffentl. Schulwesen, Duncker und Humblot Berlin 1972, ISBN 3428025938</ref>, das keine sogenannten subjektiv-öffentlichen Rechte begründet. Ausnahmen dürften nur dann gegeben sein, wenn aufgrund eines Lehrplans Eingriffe in Grundrechte wie zum Beispiel die Religionsfreiheit erfolgen. Dann bestehen je nach Schwere des Eingriffs ggf. gesonderte Abwehrrechte.

Nichtsdestoweniger sind die Inhalte der Lehrpläne für die schulischen Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes verbindlich. Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes sind an Recht und Gesetz gebunden. Die Durchsetzung der Lehrpläne kann daher nur über Fach-und Dienstaufsichtsbeschwerden bis hin zum Kultusministerium erfolgen.<ref>Angaben ohne Gewähr</ref>

Institutionen

Normen

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

  • BayEUG Art. 45 Lehrpläne, Stundentafeln, Richtlinien und Bildungsstandards

Lehrpläne

Publikationen

Links

Fußnoten

<references/>