Art der baulichen Nutzung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 6. Juni 2020, 07:00 Uhr
BauNVO § 1 bis BauNVO § 15 behandeln die zulässige Art der baulichen Nutzung.
Bauflächen
Baufläche sind nach BauBG § 5 Abs. 2 Nr. 1. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung.
Im Flächennutzungsplan können nach BauNVO § 1 Abs. 1 die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen)
- Wohnbauflächen (W)
- gemischte Bauflächen (M)
- gewerbliche Bauflächen (G)
- Sonderbauflächen (S).
Baugebiete
Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) gem. BauNVO § 1 Abs. 2 dargestellt werden als
- Kleinsiedlungsgebiete (WS) dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (BauNVO § 2 Abs. 1)
- Reine Wohngebiete (WR) dienen dem Wohnen. (BauNVO § 3 Abs. 1)
- Allgemeine Wohngebiete (WA) dienen vorwiegend dem Wohnen. (BauNVO § 4 Abs. 1)
- Besondere Wohngebiete (WB) sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind. (BauNVO § 4a Abs. 1)
- Dorfgebiete (MD) dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. (BauNVO § 5 Abs. 1)
- Mischgebiete (MI) dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (BauNVO § 6 Abs. 1)
- Urbane Gebiete (MU) dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. (BauNVO § 6a Abs. 1)
- Kerngebiete (MK) dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. (BauNVO § 7 Abs. 1)
- Gewerbegebiete (GE) dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (BauNVO § 8 Abs. 1 Satz 1)
- Industriegebiete (GI) dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (BauNVO § 9 Abs. 1)
- Als sonstige Sondergebiete (SO) sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden (BauNVO § 11 Abs. 1).
Normen
Baugesetzbuch (BauGB)
- BauBG § 5 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- BauNVO § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete
- BauNVO § 2
- BauNVO § 3
- BauNVO § 4
- BauNVO § 5
- BauNVO § 6
- BauNVO § 6a
- BauNVO § 7
- BauNVO § 8
- BauNVO § 9
- BauNVO §10
- BauNVO § 11
- BauNVO § 12
- BauNVO § 13
- BauNVO § 14
- BauNVO § 15 (Gebot der Rücksichtnahme)
Publikationen
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 115