Belichtung und Belüftung: Unterschied zwischen den Versionen

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Belichtung und Belüftung sind in ausreichendem Maß gesichert, wenn ein Lichteinfallswinkel von 45 Grad auch an den engsten Stellen an der Fassade des Nachbarn gewahrt ist; in diesen Fällen scheidet eine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn aus<ref>(BayVGH, B.v. 9.6.2011 - 2 ZB 10.2289 - juris Rn 5)</ref>.<noinclude>
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[[Belichtung]] und [[Belüftung]] sind in ausreichendem Maß gesichert, wenn ein [[Lichteinfallswinkel]] von 45 Grad auch an den engsten Stellen an der Fassade des Nachbarn gewahrt ist; in diesen Fällen scheidet eine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn aus<ref>(BayVGH, B.v. 9.6.2011 - 2 ZB 10.2289 - juris Rn 5)</ref>.<noinclude>
  
 
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Version vom 4. Juni 2020, 15:22 Uhr

Belichtung und Belüftung sind in ausreichendem Maß gesichert, wenn ein Lichteinfallswinkel von 45 Grad auch an den engsten Stellen an der Fassade des Nachbarn gewahrt ist; in diesen Fällen scheidet eine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn aus<ref>(BayVGH, B.v. 9.6.2011 - 2 ZB 10.2289 - juris Rn 5)</ref>.

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