Schulstandort Mainroth: Unterschied zwischen den Versionen

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Für den Schulort in Mainroth streben Lehrer und Eltern seit 2008 die Erlangung des Status einer Grundschule mit [[Kooperationsklasse]] im Sinne des {{BayEUG 30a}} Abs. 7 Nr. 1 an. Es stehen ausreichend Räumlichkeiten für die Förderung der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung.  
 
Für den Schulort in Mainroth streben Lehrer und Eltern seit 2008 die Erlangung des Status einer Grundschule mit [[Kooperationsklasse]] im Sinne des {{BayEUG 30a}} Abs. 7 Nr. 1 an. Es stehen ausreichend Räumlichkeiten für die Förderung der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung.  
  
==Zur Diskussion um die Auflösung des Schulstandorts Mainroth==
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==Auflösung des Schulstandorts Mainroth?==
 
In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Diskussionen um die Auflösung des Schulstandorts Mainroth. Der Stadtrat Burgkunstadt hatte in seiner '''außerordentlichen öffentlichen Stadtratssitzung am 17.07.2013, 19:00 Uhr im Rathaus''' die "Entscheidung über den Fortbestand des Schulstandortes Mainroth" auf der Tagesordnung und folgende Beschlüsse gefasst<ref>Quelle: [http://exchange.hirsch-woelfl.de/news/getFile.php?id=1783180&id2=306072&id3=9004&file=2091-1374654305.rtf Auszüge aus der Niederschrift öffentliche Sondersitzung des Stadtrates 17.07.2013]</ref>:
 
In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Diskussionen um die Auflösung des Schulstandorts Mainroth. Der Stadtrat Burgkunstadt hatte in seiner '''außerordentlichen öffentlichen Stadtratssitzung am 17.07.2013, 19:00 Uhr im Rathaus''' die "Entscheidung über den Fortbestand des Schulstandortes Mainroth" auf der Tagesordnung und folgende Beschlüsse gefasst<ref>Quelle: [http://exchange.hirsch-woelfl.de/news/getFile.php?id=1783180&id2=306072&id3=9004&file=2091-1374654305.rtf Auszüge aus der Niederschrift öffentliche Sondersitzung des Stadtrates 17.07.2013]</ref>:
  
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Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-EUGBY2000V27Art32&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint  Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayEUG] bestimmt die Regierung für jede [[Grundschule]] in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als [[Schulsprengel]]. Nach Art. 26 BayEUG werden Grundschulen durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst. Die Schließung einer Schule stellt ferner einen [[Verwaltungsakt]] dar<ref>{{BVerwG 7 B 111.77}}</ref>.
 
Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=jlr-EUGBY2000V27Art32&st=lr&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint  Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayEUG] bestimmt die Regierung für jede [[Grundschule]] in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als [[Schulsprengel]]. Nach Art. 26 BayEUG werden Grundschulen durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst. Die Schließung einer Schule stellt ferner einen [[Verwaltungsakt]] dar<ref>{{BVerwG 7 B 111.77}}</ref>.
  
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===Beteiligte===
 
Grundschulen werden im Benehmen mit den beteiligten  
 
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*kommunalen Gebietskörperschaften,  
 
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*Der [[Personalrat]] wirkt nach {{BayPersVG 76}} Abs. 2 Nr. 4 mit bei Auflösung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen. Schulen sind Dienststellen in diesem Sinne, wie sich aus {{BayPersVG 6}} Abs. 1 ergibt<ref>{{BVerwG 6 P 4.05}}</ref>.
 
*Der [[Personalrat]] wirkt nach {{BayPersVG 76}} Abs. 2 Nr. 4 mit bei Auflösung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen. Schulen sind Dienststellen in diesem Sinne, wie sich aus {{BayPersVG 6}} Abs. 1 ergibt<ref>{{BVerwG 6 P 4.05}}</ref>.
  
===Regierung von Oberfranken===
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===Stadt Burgkunstadt===
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===kirchliche Oberbehörde===
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===Personalrat===
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==Eingeschränktes Selbstverwaltungsrecht==
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===Eingeschränktes Selbstverwaltungsrecht===
 
Zur staatlichen Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG gehört nach der historischen Entwicklung jedenfalls die Befugnis des Staates zur zentralen Ordnung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, allen jungen Menschen ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen. Dem Staat steht deshalb die Schulplanung einschließlich der Möglichkeit der Einwirkung auf Errichtung, Änderung und Aufhebung der einzelnen öffentlichen Schule zu<ref>{{BVerfG 2 BvR 446/64}} - BVerfGE 26, 228, 238; Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 845/79 - BVerfGE 59, 360, 377</ref>.  
 
Zur staatlichen Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG gehört nach der historischen Entwicklung jedenfalls die Befugnis des Staates zur zentralen Ordnung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, allen jungen Menschen ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen. Dem Staat steht deshalb die Schulplanung einschließlich der Möglichkeit der Einwirkung auf Errichtung, Änderung und Aufhebung der einzelnen öffentlichen Schule zu<ref>{{BVerfG 2 BvR 446/64}} - BVerfGE 26, 228, 238; Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 845/79 - BVerfGE 59, 360, 377</ref>.  
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss insoweit das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden gegenüber der staatlichen Schulaufsicht regelmäßig zurücktreten<ref>Beschlüsse vom 15. Februar 1978 - BVerwG 7 B 102.77 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 15 und vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 6 NB 2.93 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 116; s.a. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 3. Aufl. 2000, Rn. 142 ff.</ref>. Vor diesem Hintergrund hat bei früherer Gelegenheit auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Anwendung des § 24 SchulG betont, dass nicht dem Schulträger, sondern der obersten Schulaufsichtsbehörde die Feststellung des Bedürfnisses für eine öffentliche Schule und damit die Verantwortung für ihren Fortbestand oder ihre Aufhebung maßgeblich obliegt<ref>Beschluss vom 22. März 2000 - 3 BS 823/99 - SächsVBl 2000, 192; in demselben Sinne bereits Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 2 S 485/96 -; ferner Holfelder/Bosse/Benda/Runck, Sächsisches Schulgesetz, 4. Aufl. 1995, § 21 Anm. 4, § 58 Anm. </ref> <ref>[http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=240206B6P4.05.0 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2006 - BVerwG 6 P 4.05]</ref>.
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss insoweit das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden gegenüber der staatlichen Schulaufsicht regelmäßig zurücktreten<ref>Beschlüsse vom 15. Februar 1978 - BVerwG 7 B 102.77 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 15 und vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 6 NB 2.93 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 116; s.a. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 3. Aufl. 2000, Rn. 142 ff.</ref>. Vor diesem Hintergrund hat bei früherer Gelegenheit auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Anwendung des § 24 SchulG betont, dass nicht dem Schulträger, sondern der obersten Schulaufsichtsbehörde die Feststellung des Bedürfnisses für eine öffentliche Schule und damit die Verantwortung für ihren Fortbestand oder ihre Aufhebung maßgeblich obliegt<ref>Beschluss vom 22. März 2000 - 3 BS 823/99 - SächsVBl 2000, 192; in demselben Sinne bereits Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 2 S 485/96 -; ferner Holfelder/Bosse/Benda/Runck, Sächsisches Schulgesetz, 4. Aufl. 1995, § 21 Anm. 4, § 58 Anm. </ref> <ref>[http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=240206B6P4.05.0 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2006 - BVerwG 6 P 4.05]</ref>.
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===Gerichtsverfahren===
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Beim [[Verwaltungsgericht Bayreuth]] wurden in Folge derStadtratsbeschlüsse vom 17.07.2013 sowie de daraufhin geänderten Einschulungsbescheide insgesamt 5 Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz um den [[Schulstandort Mainroth]] eingereicht. Inhalt ist jeweils das Begehren, dass Kinder in Mainrth eingeschult werden. Bis dato ist noch keine Entscheidung getroffen (Stand 23.8.2013). Nach Mitteilung der Pressestelle des Verwaltungsgerichts wurde dem [[Landratsamt Lichtenfels]] zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme bis Montag, 26.8.2013 gegeben. Eine Entscheidung werde auf jeden Fall noch vor Beginn des neuen Schuljahres getroffen werden.
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 27. August 2013, 12:17 Uhr

Der Schulstandort Mainroth ist Teil der staatlichen<ref>Öffentliche Grundschulen können nach BayEUG Art. 32 Abs. 1 nur als staatliche Schulen errichtet werden. Überblick über die staatlichen Schulen im Landkreis Lichtenfels siehe http://www.schulamt-lichtenfels.de/de/12/schulen.html</ref> Grundschule Burgkunstadt-Mainroth.

Besonderheiten

Für den Schulort in Mainroth streben Lehrer und Eltern seit 2008 die Erlangung des Status einer Grundschule mit Kooperationsklasse im Sinne des BayEUG Art. 30a Abs. 7 Nr. 1 an. Es stehen ausreichend Räumlichkeiten für die Förderung der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung.

Auflösung des Schulstandorts Mainroth?

In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Diskussionen um die Auflösung des Schulstandorts Mainroth. Der Stadtrat Burgkunstadt hatte in seiner außerordentlichen öffentlichen Stadtratssitzung am 17.07.2013, 19:00 Uhr im Rathaus die "Entscheidung über den Fortbestand des Schulstandortes Mainroth" auf der Tagesordnung und folgende Beschlüsse gefasst<ref>Quelle: Auszüge aus der Niederschrift öffentliche Sondersitzung des Stadtrates 17.07.2013</ref>:

"TOP 1

Entscheidung über den Fortbestand des Schulstandorts Mainroth

. . . . . . . .

Beschluss 1:

Ab dem Schuljahr 2013/2014 werden zwei 1. Klassen im Schulhaus Burgkunstadt eingeschult. Die Kinder aus den OT der Marktgemeinde Mainleus besuchen nach genehmigten Gastschulanträgen die Grundschule in Mainleus.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 13

Nein-Stimmen: 6


Beschluss 2:

Die bereits in Mainroth eingeschulten Jahrgänge können auf Wunsch bis zur Vollendung der 4. Jahrgangsstufe in Mainroth verbleiben (2013/2014: eine 2. und eine 4. Klasse).

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 19

Nein-Stimmen: 0

Beschluss 3:

Die Stadt Burgkunstadt wird in Abstimmung mit dem Markt Mainleus unter Berücksichtigung der Ziffer 2 die Auflösung des Schulsprengels beantragen.

Zurückgestellt, wird dem Stadtrat bei Notwendigkeit zur Abstimmung wieder vorgelegt."<ref>Quelle: Auszüge aus der Niederschrift öffentliche Sondersitzung des Stadtrates 17.07.2013</ref>


Rechtlich fraglich ist, ob der Stadtrat für eine solche Entscheidung zuständig ist.

Nach Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayEUG bestimmt die Regierung für jede Grundschule in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel. Nach Art. 26 BayEUG werden Grundschulen durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst. Die Schließung einer Schule stellt ferner einen Verwaltungsakt dar<ref>BVerwG, Beschluss vom 24.04.1978 - 7 B 111. 77 = NJW 1978, 2211</ref>.

Beteiligte

Grundschulen werden im Benehmen mit den beteiligten

Regierung von Oberfranken

Stadt Burgkunstadt

Elternbeirat

kirchliche Oberbehörde

Personalrat

Eingeschränktes Selbstverwaltungsrecht

Zur staatlichen Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG gehört nach der historischen Entwicklung jedenfalls die Befugnis des Staates zur zentralen Ordnung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, allen jungen Menschen ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen. Dem Staat steht deshalb die Schulplanung einschließlich der Möglichkeit der Einwirkung auf Errichtung, Änderung und Aufhebung der einzelnen öffentlichen Schule zu<ref>BVerfG, Beschluss vom 24.06.1969 - 2 BvR 446/64 - BVerfGE 26, 228, 238; Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 845/79 - BVerfGE 59, 360, 377</ref>. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss insoweit das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden gegenüber der staatlichen Schulaufsicht regelmäßig zurücktreten<ref>Beschlüsse vom 15. Februar 1978 - BVerwG 7 B 102.77 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 15 und vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 6 NB 2.93 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 116; s.a. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 3. Aufl. 2000, Rn. 142 ff.</ref>. Vor diesem Hintergrund hat bei früherer Gelegenheit auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Anwendung des § 24 SchulG betont, dass nicht dem Schulträger, sondern der obersten Schulaufsichtsbehörde die Feststellung des Bedürfnisses für eine öffentliche Schule und damit die Verantwortung für ihren Fortbestand oder ihre Aufhebung maßgeblich obliegt<ref>Beschluss vom 22. März 2000 - 3 BS 823/99 - SächsVBl 2000, 192; in demselben Sinne bereits Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 2 S 485/96 -; ferner Holfelder/Bosse/Benda/Runck, Sächsisches Schulgesetz, 4. Aufl. 1995, § 21 Anm. 4, § 58 Anm. </ref> <ref>Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2006 - BVerwG 6 P 4.05</ref>.

Gerichtsverfahren

Beim Verwaltungsgericht Bayreuth wurden in Folge derStadtratsbeschlüsse vom 17.07.2013 sowie de daraufhin geänderten Einschulungsbescheide insgesamt 5 Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz um den Schulstandort Mainroth eingereicht. Inhalt ist jeweils das Begehren, dass Kinder in Mainrth eingeschult werden. Bis dato ist noch keine Entscheidung getroffen (Stand 23.8.2013). Nach Mitteilung der Pressestelle des Verwaltungsgerichts wurde dem Landratsamt Lichtenfels zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme bis Montag, 26.8.2013 gegeben. Eine Entscheidung werde auf jeden Fall noch vor Beginn des neuen Schuljahres getroffen werden.

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Fußnoten

<references />