Schulstandort Mainroth: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 27. August 2013, 12:07 Uhr
Der Schulstandort Mainroth ist Teil der staatlichen<ref>Öffentliche Grundschulen können nach Art. 32 Abs. 1 BayEUG nur als staatliche Schulen errichtet werden. Überblick über die staatlichen Schulen im Landkreis Lichtenfels siehe http://www.schulamt-lichtenfels.de/de/12/schulen.html</ref> Grundschule Burgkunstadt-Mainroth.
Besonderheiten
Für den Schulort in Mainroth streben Lehrer und Eltern seit 2008 die Erlangung des Status einer Grundschule mit Kooperationsklasse im Sinne des BayEUG Art. 30a Abs. 7 Nr. 1 an. Es stehen ausreichend Räumlichkeiten für die Förderung der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung.
Zur Diskussion um die Auflösung des Schulstandorts Mainroth
In den vergangenen Jahren gab es immer wieder Diskussionen um die Auflösung des Schulstandorts Mainroth. Der Stadtrat Burgkunstadt hatte in seiner außerordentlichen öffentlichen Stadtratssitzung am 17.07.2013, 19:00 Uhr im Rathaus die "Entscheidung über den Fortbestand des Schulstandortes Mainroth" auf der Tagesordnung.
Rechtlich fraglich ist, ob der Stadtrat für eine solche Entscheidung zuständig ist.
Nach Art. 32 Abs. 4 Satz 1 BayEUG bestimmt die Regierung für jede Grundschule in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel. Nach Art. 26 BayEUG werden Grundschulen durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst. Die Schließung einer Schule stellt ferner einen Verwaltungsakt dar<ref>BVerwG, Beschluss vom 24.04.1978 - 7 B 111. 77 = NJW 1978, 2211</ref>.
Der Stadtrat Burgkunstadt hat in der öffentlichen Sondersitzung am 17.07.2013 folgende Beschlüsse gefasst<ref>Quelle: Auszüge aus der Niederschrift öffentliche Sondersitzung des Stadtrates 17.07.2013</ref>:
"TOP 1
Entscheidung über den Fortbestand des Schulstandorts Mainroth
. . . . . . . .
Beschluss 1:
Ab dem Schuljahr 2013/2014 werden zwei 1. Klassen im Schulhaus Burgkunstadt eingeschult. Die Kinder aus den OT der Marktgemeinde Mainleus besuchen nach genehmigten Gastschulanträgen die Grundschule in Mainleus.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 6
Beschluss 2:
Die bereits in Mainroth eingeschulten Jahrgänge können auf Wunsch bis zur Vollendung der 4. Jahrgangsstufe in Mainroth verbleiben (2013/2014: eine 2. und eine 4. Klasse).
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 19
Nein-Stimmen: 0
Beschluss 3:
Die Stadt Burgkunstadt wird in Abstimmung mit dem Markt Mainleus unter Berücksichtigung der Ziffer 2 die Auflösung des Schulsprengels beantragen.
Zurückgestellt, wird dem Stadtrat bei Notwendigkeit zur Abstimmung wieder vorgelegt."<ref>Quelle: Auszüge aus der Niederschrift öffentliche Sondersitzung des Stadtrates 17.07.2013</ref>Beteiligte
Grundschulen werden im Benehmen mit den beteiligten
- kommunalen Gebietskörperschaften,
- Elternbeiräten und
- kirchlichen Oberbehörden errichtet und aufgelöst (Art. 26 Abs. 2 BayEUG).
- Der Personalrat wirkt nach BayPersVG Art. 76 Abs. 2 Nr. 4 mit bei Auflösung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen. Schulen sind Dienststellen in diesem Sinne, wie sich aus BayPersVG Art. 6 Abs. 1 ergibt<ref>Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2006 - BVerwG 6 P 4.05</ref>.
Regierung von Oberfranken
Stadt Burgkunstadt
Elternbeirat
kirchliche Oberbehörde
Personalrat
Eingeschränktes Selbstverwaltungsrecht
Zur staatlichen Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG gehört nach der historischen Entwicklung jedenfalls die Befugnis des Staates zur zentralen Ordnung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, allen jungen Menschen ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen. Dem Staat steht deshalb die Schulplanung einschließlich der Möglichkeit der Einwirkung auf Errichtung, Änderung und Aufhebung der einzelnen öffentlichen Schule zu<ref>BVerfG, Beschluss vom 24.06.1969 - 2 BvR 446/64 - BVerfGE 26, 228, 238; Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 845/79 - BVerfGE 59, 360, 377</ref>. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss insoweit das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden gegenüber der staatlichen Schulaufsicht regelmäßig zurücktreten<ref>Beschlüsse vom 15. Februar 1978 - BVerwG 7 B 102.77 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 15 und vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 6 NB 2.93 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 116; s.a. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 3. Aufl. 2000, Rn. 142 ff.</ref>. Vor diesem Hintergrund hat bei früherer Gelegenheit auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Anwendung des § 24 SchulG betont, dass nicht dem Schulträger, sondern der obersten Schulaufsichtsbehörde die Feststellung des Bedürfnisses für eine öffentliche Schule und damit die Verantwortung für ihren Fortbestand oder ihre Aufhebung maßgeblich obliegt<ref>Beschluss vom 22. März 2000 - 3 BS 823/99 - SächsVBl 2000, 192; in demselben Sinne bereits Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 2 S 485/96 -; ferner Holfelder/Bosse/Benda/Runck, Sächsisches Schulgesetz, 4. Aufl. 1995, § 21 Anm. 4, § 58 Anm. </ref> <ref>Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2006 - BVerwG 6 P 4.05</ref>.
Normen
- BayEUG Art. 7 Die Grundschule
- BayEUG Art. 26 - Staatliche Schulen
- BayEUG Art. 30a - Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen
- BayEUG Art. 32 - Grundschulen
- BayEUG Art. 42 - Sprengelpflicht beim Besuch öffentlicher Pflichtschulen
- BayPersVG Art. 6
- BayPersVG Art. 76
Rechtsprechung
- BVerwG, Beschluss vom 24.02.2006 - 6 P 4.05
- BVerwG, Beschluss vom 24.04.1978 - 7 B 111. 77 = NJW 1978, 2211
Publikationen
- Obermain Tagblatt vom 22.07.2013 (Online) Stadt entscheidet über den Schulort - Schulamt und Landratsamt sehen keinen Rechtsanspruch der Eltern auf Klasse in Mainroth
- Mainpost vom 17.07.2013 CSU verspricht Grundschulgarantie - Bildungspolitik nimmt zentrale Rolle im Wahlprogramm der Christsozialen ein
- Obermain Tagblatt vom 17.07.2013 Seite 20
- Obermain Tagblatt vom 10.07.2013 Seite 21
Fußnoten
<references />