Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 28. Mai 2020, 14:03 Uhr
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht nach BGB § 73 auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.