Veräußerung von Vermögen: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 5: | Zeile 5: | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Grundstücksverkauf]] | ||
* [[Vermietung von Gemeindevermögen]] | * [[Vermietung von Gemeindevermögen]] | ||
Version vom 21. Januar 2021, 16:46 Uhr
Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. (GO Art. 75 Abs. 1).
Normen
- GO Art. 75 Abs. 1 (Veräußerung von Vermögen): Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>