Veräußerung von Vermögen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 25. Mai 2020, 11:45 Uhr
Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. (GO Art. 75 Abs. 1).
Normen
- GO Art. 75 Abs. 1 (Veräußerung von Vermögen): Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
Siehe auch
Fußnoten
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