Einberufung der Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand im Sinne des BGB ({{BGB 26}}), sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.<ref>{{ISBN 9783406725005}}, § 32 Rn. 2</ref><noinclude>
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Zuständig für die [[Einberufung der Mitgliederversammlung]] ist der [[Vorstand des Vereins|Vorstand]] im Sinne des BGB ({{BGB 26}}), sofern die [[Satzung des Vereins]] nichts Abweichendes bestimmt.<ref>{{ISBN 9783406725005}}, § 32 Rn. 2</ref><noinclude>
  
 
==[[Berufung auf Verlangen einer Minderheit]]==
 
==[[Berufung auf Verlangen einer Minderheit]]==

Version vom 15. Mai 2020, 14:31 Uhr

Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand im Sinne des BGB (BGB § 26), sofern die Satzung des Vereins nichts Abweichendes bestimmt.<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 2</ref>

Berufung auf Verlangen einer Minderheit

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt (BGB § 37 Abs. 1).

Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen (BGB § 37 Abs. 2 Satz 1). Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt (BGB § 37 Abs. 2 Satz 2). Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden (BGB § 37 Abs. 2 Satz 3).

BGB § 37 ist zwingend bis auf das in Abs. 1 durch Satzung bestimmbare Quorum (BGB § 40).

Normen

  • BGB § 26
  • BGB § 58 Nr. 4: Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: ... 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

Publikationen

  • Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 2

Rechtsprechung