Satzungsänderung: Unterschied zwischen den Versionen
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Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist nach {{BGB 33}} Abs. 1 Satz 1 eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen ({{BGB 33}} Abs. 1 Satz 2). Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf [[Verleihung]], so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich ({{BGB 33}} Abs. 2).<noinclude> | Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist nach {{BGB 33}} Abs. 1 Satz 1 eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen ({{BGB 33}} Abs. 1 Satz 2). Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf [[Verleihung]], so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich ({{BGB 33}} Abs. 2).<noinclude> | ||
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Version vom 15. Mai 2020, 17:56 Uhr
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist nach BGB § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen (BGB § 33 Abs. 1 Satz 2). Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich (BGB § 33 Abs. 2).