Entlastung des Vereinsvorstands: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{OLG Celle 20 U 44/93}}: Anspruch auf Entlastung der Vorstandsmitglieder eines Vereins
  
 
==Siehe auch==
 
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Version vom 12. Mai 2020, 14:46 Uhr

"Im Vereinsrecht hat die Entlastung den Sinn, daß sie etwa bestehende Ersatzansprüche zum Erlöschen bringen soll<ref>RG DR 1941, 506</ref>, und wirkt wie ein Verzicht oder ein negatives Schuldanerkenntnis. Ein solcher Anspruch kommt daher nur bei einwandfreier Geschäftsführung und nach Erfüllung aller Pflichten in Betracht<ref>RGZ 89, 396</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 21.03.1957 - II ZR 172/55 = BGHZ 24, 47 Abs. 24</ref>

Rechnungsprüfung

"Der Auftrag der Rechnungsprüfer beschränkt sich regelmäßig auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen<ref>Reichert/Dannecker/Kühr aaO Rdnr. 948; vgl. auch Sauter/ Schweyer aaO Rdnr. 315</ref>. Eine darüber hinausgehende Aufgabenstellung auch auf rechtliche Fragen würde die zumeist aus der Mitte der Versammlung gewählten ehrenamtlichen Prüfer regelmäßig schon in Ermangelung der dafür erforderlichen beruflichen Vorbildung überfordern und mit einer Verantwortung belasten, die sie mit der Annahme ihrer Wahl nicht übernehmen wollten und die ihnen in der Praxis üblicherweise auch nicht überbürdet werden soll."<ref>BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87 = NJW-RR 1988, 745 Abs. 16</ref>

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87 = NJW-RR 1988, 745: Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Entlastung des Vorstands eines eingetragenen Vereins.<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
  • BGH, Urteil vom 21.04.1986 - II ZR 165/85 = BGHZ 97, 382: "Zu den Ersatzansprüchen i. S. des § 46 Nr. 8 GmbHG zählen alle aus der Geschäftsführung hergeleiteten Ersatzansprüche auf vertraglicher oder außervertraglicher Grundlage; dazu können auch Bereicherungsansprüche gegen den Geschäftsführer gehören. Die Verzichtswirkung der Entlastung nach § 46 Nr. 5 GmbHG erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen den Geschäftsführer aus ungerechtfertigter Bereicherung, sofern die die Bereicherung begründende Vermögensverschiebung auf Maßnahmen der Geschäftsführung zurückzuführen ist."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>
  • BGH, Urteil vom 21.03.1957 - II ZR 172/55 = BGHZ 24, 47

Oberlandesgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>