Entlastung des Vereinsvorstands: Unterschied zwischen den Versionen

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"Im Vereinsrecht hat die Entlastung den Sinn, daß sie etwa bestehende Ersatzansprüche zum Erlöschen bringen soll<ref>RG DR 1941, 506</ref>, und wirkt wie ein Verzicht oder ein negatives Schuldanerkenntnis. Ein solcher Anspruch kommt daher nur bei einwandfreier Geschäftsführung und nach Erfüllung aller. Pflichten in Betracht<ref>RGZ 89, 396</ref>."<ref>{{BGH II ZR 172/55}} Abs. 24</ref><noinclude>
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"Im Vereinsrecht hat die Entlastung den Sinn, daß sie etwa bestehende Ersatzansprüche zum Erlöschen bringen soll<ref>RG DR 1941, 506</ref>, und wirkt wie ein [[Verzicht]] oder ein [[negatives Schuldanerkenntnis]]. Ein solcher Anspruch kommt daher nur bei einwandfreier [[Geschäftsführung des Vereinsvorstands|Geschäftsführung]] und nach Erfüllung aller Pflichten in Betracht<ref>RGZ 89, 396</ref>."<ref>{{BGH II ZR 172/55}} Abs. 24</ref><noinclude>
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Version vom 12. Mai 2020, 13:51 Uhr

"Im Vereinsrecht hat die Entlastung den Sinn, daß sie etwa bestehende Ersatzansprüche zum Erlöschen bringen soll<ref>RG DR 1941, 506</ref>, und wirkt wie ein Verzicht oder ein negatives Schuldanerkenntnis. Ein solcher Anspruch kommt daher nur bei einwandfreier Geschäftsführung und nach Erfüllung aller Pflichten in Betracht<ref>RGZ 89, 396</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 21.03.1957 - II ZR 172/55 = BGHZ 24, 47 Abs. 24</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>