Geschäftsführung des Vereinsvorstands: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
 
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* [[Vertretung des Vereins]]
 
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Version vom 11. Mai 2020, 10:27 Uhr

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 14.01.2008 - II ZR 245/06 = NJW 2008, 1589: "Ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB setzt voraus, dass die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. Erklärt ein Vorstandsmitglied eines Vereins, er werde für die dem Verein durch den pflichtwidrigen Abschluss von Trainerverträgen entstehenden Kosten persönlich einstehen, soweit sie nicht durch Sponsorengelder und Werbung aufgebracht werden könnten, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche, sondern causa societatis bzw. zur Abwendung nahe liegender Schadensersatzansprüche eingegangene Verpflichtung."<ref>Amtliche Leitsätze 1 und 2</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>