Beschlussfassung des Vereinsvorstands: Unterschied zwischen den Versionen

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"Gemäß {{BGB 40}} Satz 1 sind die gesetzlichen Vorgaben bzgl. der Beschlussfassung eines Vereinsvorstands nach {{BGB 28}} iVm. {{BGB 32}} satzungsdispositiv. Ein Verein kann insoweit selbst bestimmen, welche Voraussetzungen für einen wirksamen Vorstandsbeschluss erfüllt sein müssen. Dies entspricht der verfassungsrechtlich gewährleisteten [[Vereinsautonomie]]. {{GG 900 Abs. 1 gewährleistet die Freiheit, sich zu Vereinigungen des privaten Rechts zusammenzuschließen. Der Schutz des Grundrechts umfasst sowohl für Mitglieder als auch für die Vereinigung die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte<ref>BVerfG 24. September 2014 - 1 BvR 3017/11 - Rn. 13</ref>."<ref>{{BAG 6 AZR 720/15}} Abs. 127</ref><noinclude>
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"Gemäß {{BGB 40}} Satz 1 sind die gesetzlichen Vorgaben bzgl. der Beschlussfassung eines Vereinsvorstands nach {{BGB 28}} iVm. {{BGB 32}} satzungsdispositiv. Ein Verein kann insoweit selbst bestimmen, welche Voraussetzungen für einen wirksamen Vorstandsbeschluss erfüllt sein müssen. Dies entspricht der verfassungsrechtlich gewährleisteten [[Vereinsautonomie]]. {{GG 9}} Abs. 1 gewährleistet die Freiheit, sich zu Vereinigungen des privaten Rechts zusammenzuschließen. Der Schutz des Grundrechts umfasst sowohl für Mitglieder als auch für die Vereinigung die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte<ref>BVerfG 24. September 2014 - 1 BvR 3017/11 - Rn. 13</ref>."<ref>{{BAG 6 AZR 720/15}} Abs. 127</ref><noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 9. Mai 2020, 06:48 Uhr

"Gemäß BGB § 40 Satz 1 sind die gesetzlichen Vorgaben bzgl. der Beschlussfassung eines Vereinsvorstands nach BGB § 28 iVm. BGB § 32 satzungsdispositiv. Ein Verein kann insoweit selbst bestimmen, welche Voraussetzungen für einen wirksamen Vorstandsbeschluss erfüllt sein müssen. Dies entspricht der verfassungsrechtlich gewährleisteten Vereinsautonomie. GG Art. 9 Abs. 1 gewährleistet die Freiheit, sich zu Vereinigungen des privaten Rechts zusammenzuschließen. Der Schutz des Grundrechts umfasst sowohl für Mitglieder als auch für die Vereinigung die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte<ref>BVerfG 24. September 2014 - 1 BvR 3017/11 - Rn. 13</ref>."<ref>BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15 = NZA 2017, 1332 Abs. 127</ref>

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>