Beschränkte Ausschreibung: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei Beschränkten Ausschreibungen (Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. ({{VOB/A 3}} Satz 2 Nr. 2)<noinclude>
 
Bei Beschränkten Ausschreibungen (Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. ({{VOB/A 3}} Satz 2 Nr. 2)<noinclude>
  
==Begriff==
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==[[Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb]]==
 
 
Bei Beschränkten Ausschreibungen (Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne [[Teilnahmewettbewerb]]) werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. ({{VOB/A 3}} Satz 2 Nr. 2).
 
 
 
==Arten==
 
 
 
===[[Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb]]===
 
  
 
{{:Teilnahmewettbewerb}}
 
{{:Teilnahmewettbewerb}}
  
===Beschränkte Ausschreibung ohne [[Teilnahmewettbewerb]]===
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==Beschränkte Ausschreibung ohne [[Teilnahmewettbewerb]]==
  
 
==Beschränkte Ausschreibung von kommunalen Bauleistungen==
 
==Beschränkte Ausschreibung von kommunalen Bauleistungen==

Version vom 30. April 2020, 14:13 Uhr

Bei Beschränkten Ausschreibungen (Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. (VOB/A § 3 Satz 2 Nr. 2)

Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb

Das nicht offene Verfahren ist nach GWB § 119 Abs. 4 ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt (Teilnahmewettbewerb), die er zur Abgabe von Angeboten auffordert.

Bei einem nicht offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber nach VgV § 16 Abs. 1 Satz 1 eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben (VgV § 16 Abs. 1 Satz 2). Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung (VgV § 16 Abs. 1 Satz 3). Die vom öffentlichen Auftraggeber vorgesehene Mindestzahl der einzuladenden Bewerber darf beim nicht offenen Verfahren nicht niedriger als fünf sein (VgV § 51 Abs. 2 Satz 1). In jedem Fall muss die vorgesehene Mindestzahl ausreichend hoch sein, sodass der Wettbewerb gewährleistet ist (VgV § 51 Abs. 2 Satz 2).

Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

Beschränkte Ausschreibung von kommunalen Bauleistungen

"Abweichend von § 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A ist bis zu folgenden Wertgrenzen (jeweils ohne Umsatzsteuer) eine beschränkte Ausschreibung von kommunalen Bauleistungen ohne weitere Einzelbegründung zulässig:

  • 500.000 € im Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau
  • 125.000 € für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik) sowie für Landschaftsbau und Straßenausstattung
  • 250.000 € für alle übrigen Gewerke

Wenden die Kommunen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die VOL/A an, so ist eine Beschränkte Ausschreibung bis zu einer Wertgrenze von 100.000 € (ohne Umsatzsteuer) zulässig, wenn durch förderrechtliche Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.

Die Möglichkeit einer Beschränkten Ausschreibung oberhalb dieser Wertgrenze bei entsprechender Begründung im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 und 4 VOB/A bzw. § 3 Abs. 3 und 4 VOL/A bleibt unberührt. Um im Vergabeverfahren Wettbewerb und Transparenz zu gewährleisten und die Manipulationsgefahr zu minimieren, sind bei der Beschränkten Ausschreibung sowohl von Bauleistungen als auch von Liefer- und Dienstleistungen, sofern von den Kommunen die VOL/A angewendet wird, folgende Maßnahmen erforderlich:

  • Ab einem Auftragswert von 25.000 € ohne Umsatzsteuer ist bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb eine nachträgliche Information über die Zuschlagserteilung unter Beachtung der Vorgaben in VOB/A § 20 Abs. 3 bzw. § 19 Abs. 2 VOL/A zu veröffentlichen (ex-post-Veröffentlichung). Bei Inanspruchnahme der Wertgrenzenregelung nach Abs. 1 ist außerdem ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25.000 € ohne Umsatzsteuer eine vorherige Information über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen erforderlich (ex-ante-Veröffentlichung), deren Inhalt sich aus VOB/A § 19 Abs. 5 ergibt; zusätzlich muss sich aus den Angaben der Tag der Veröffentlichung ergeben. Bei der Beschränkten Ausschreibung von Liefer- und Dienstleistungen ist § 19 Abs. 5 VOB/A analog heranzuziehen. Ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 75.000 € ohne Umsatzsteuer ist zwischen der ex-ante-Veröffentlichung nach Satz 2 und der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten eine Wartefrist von sieben Kalendertagen einzuhalten (Markterkundung). Die Informationen aus der ex-ante- und der ex-post-Veröffentlichung müssen auf der Zentralen Vergabebekanntmachungsplattform Bayern (BayVeBe) abrufbar sein.
  • Aufforderung einer ausreichenden Anzahl von Bewerbern (mindestens drei bis mindestens zehn, abhängig von Marktsituation und Auftragswert) zur Abgabe eines Angebots und Begründung der Anzahl im Vergabevermerk nach Nr. 1.2.3;
  • ausreichende Streuung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots; in der Regel ist mindestens ein Bewerber, ab einem Auftragswert von 75.000 € ohne Umsatzsteuer sind mindestens drei Bewerber aufzufordern, die ihre Niederlassung nicht im eigenen Landkreis des kommunalen Auftraggebers bzw. bei kreisfreien Städten im eigenen Stadtgebiet haben; die Bewerber sind regelmäßig zu wechseln;
  • Vermeidung von Manipulation und Korruption durch organisatorische und gegebenenfalls personelle Maßnahmen (z.B. im Sinn der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie vom 13. April 2004, AllMBl S. 87, geändert durch Bekanntmachung vom 14. September 2010, AllMBl S. 243)."<ref>Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005 Az.: IB3-1512.4-138, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (AllMBl 2013 S. 6) (veraltet) Ziffer 1.2.1.</ref>

Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung)

Die Erstellung von Bieterlisten vor beschränkten Ausschreibungen ist in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 239 f.</ref>

Normen

KommHV-Kameralistik

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Ausgabe 2009</ref>

Bekanntmachungen

  • Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005 Az.: IB3-1512.4-138, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (AllMBl 2013 S. 6) (veraltet) Ziffer 1.2.1.

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 232
  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 232

Siehe auch

Fußnoten

<references/>