Zeitungen oder Zeitschriften: Unterschied zwischen den Versionen

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Zeitungen und Zeitschriften im Sinn des {{BayPrG}} sind [[periodische Druckwerke]], deren Auflage 500 Stück übersteigt ({{BayPrG 6}} Abs. 3 Satz 1). Periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück nicht übersteigt, gelten als Zeitungen und Zeitschriften nur dann, wenn ihr Bezug nicht an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist ({{BayPrG 6}} Abs. 3 Satz 2).
 
Zeitungen und Zeitschriften im Sinn des {{BayPrG}} sind [[periodische Druckwerke]], deren Auflage 500 Stück übersteigt ({{BayPrG 6}} Abs. 3 Satz 1). Periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück nicht übersteigt, gelten als Zeitungen und Zeitschriften nur dann, wenn ihr Bezug nicht an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist ({{BayPrG 6}} Abs. 3 Satz 2).
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==Normen==
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*{{BayPrG 6}}
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==Siehe auch==
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*[[Pressrecht]]
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**[[Auskunftsanspruch der Presse]]

Version vom 15. August 2013, 13:13 Uhr

Zeitungen und Zeitschriften im Sinn des Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) sind periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück übersteigt (BayPrG Art. 6 Abs. 3 Satz 1). Periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück nicht übersteigt, gelten als Zeitungen und Zeitschriften nur dann, wenn ihr Bezug nicht an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist (BayPrG Art. 6 Abs. 3 Satz 2).

Normen

Siehe auch