Ferienausschuss: Unterschied zwischen den Versionen
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− | * [https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/kub/b1-1414-11-17_ims_vom_20.03.2020.pdf Sitzungen der Gemeinderäte, Kreistage, Bezirkstage und ihrer Ausschüsse; Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 16.03.2020 zu Veranstaltungsverboten, Az. 51-G8000-2020/122-67,geändert durch Allgemeinverfügung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83] | + | * [https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/kub/b1-1414-11-17_ims_vom_20.03.2020.pdf Schreiben vom 20.03.2020 - B1-1414-11-17 - Sitzungen der Gemeinderäte, Kreistage, Bezirkstage und ihrer Ausschüsse; Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 16.03.2020 zu Veranstaltungsverboten, Az. 51-G8000-2020/122-67,geändert durch Allgemeinverfügung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83] |
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 30. März 2020, 16:39 Uhr
Normen
- GO Art. 32 Abs. 4: Der Gemeinderat kann in der Geschäftsordnung eine Ferienzeit bis zu sechs Wochen bestimmen. Für die Dauer der Ferienzeit ist ein Ferienausschuss nach den für beschließende Ausschüsse geltenden Vorschriften zu bilden, der alle Aufgaben erledigt, für die sonst der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist; die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Der Ferienausschuss kann jedoch keine Aufgaben erledigen, die dem Werkausschuss obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen oder nach der Geschäftsordnung nicht vom Ferienausschuss wahrgenommen werden dürfen.