Eintragung in das Vereinsregister: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt ({{BGB 56}}).  
 
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt ({{BGB 56}}).  
  
Hinweis: Die Gründung kann auch durch weniger als sieben Personen (mindestens zwei) erfolgen. Fehlende Mitglieder können zwischen Grüdung und Eintragung noch beitreten.
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Hinweis: Die Gründung kann auch durch weniger als sieben Personen (mindestens zwei) erfolgen. Fehlende Mitglieder können zwischen Grüdung und Eintragung noch beitreten<ref>{{ASIN B00FGF2QGK}} Pos. 105</ref>.
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 28. März 2020, 20:49 Uhr

Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt (BGB § 56).

Hinweis: Die Gründung kann auch durch weniger als sieben Personen (mindestens zwei) erfolgen. Fehlende Mitglieder können zwischen Grüdung und Eintragung noch beitreten<ref>Christof Wörle-Himmel, Vereinsrecht: 132 Tipps für die Vereinsarbeit (Beck kompakt), Kindle-Edition, ASIN B00FGF2QGK Pos. 105</ref>.

Normen

Fußnoten

<references/>