Nachprüfungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 28. November 2020, 09:40 Uhr

Unternehmen haben nach GWB § 97 Abs. 6 im Oberschwellenbereich Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden. Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vergabe von Konzessionen nehmen nach GWB § 156 Abs. 1 die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen wahr.

Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu. (GWB § 171 Abs. 1) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des GWB § 167 Absatz 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt. (GWB § 171 Abs. 2)

Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet. (GWB § 171 Abs. 3)

Verfahren vor der Vergabekammer

Antragsgrundsatz

Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (GWB § 160 Abs. 1).

Schriftform

Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen (GWB § 161 Abs. 1).

Antragsbefugnis

Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (GWB § 160 Abs. 2)

Fristgerechte Rüge gegenüber dem Auftraggeber

  1. der Antragsteller hat den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, (GWB § 160 Abs. 3 Nr. 1)
  2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, wurden spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt (GWB § 160 Abs. 3 Nr. 2),
  3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, wurden spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt (GWB § 160 Abs. 3 Nr. 3),
  4. es sind noch nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen (GWB § 160 Abs. 3 Nr. 4).

Begründung

Der Antrag ist nach GWB § 161 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich zu begründen. Die Begründung muss nach GWB § 161 Abs. 2 die

  • Bezeichnung des Antragsgegners,
  • eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und
  • die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie
  • darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.

Bestimmtes Begehren

Der Antrag soll nach GWB § 161 Abs. 1 Satz 2 ein bestimmtes Begehren enthalten.

Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Publikationen

Checklisten

Siehe auch