Umgehungsverbot (Vergabe): Unterschied zwischen den Versionen

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Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nach {{VgV 3}} Abs. 2 Satz 1 nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung ({{VgV}}) zu umgehen.
  
 
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Version vom 15. Juli 2019, 13:58 Uhr

Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nach VgV § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung (Vergabeverordnung (VgV)) zu umgehen.

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