Vergesellschaftung: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{GG 15}} Satz 1 können Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zum Zwecke der [[Vergesellschaftung]] durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in [[Gemeineigentum]] oder in andere Formen der [[Gemeinwirtschaft]] überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend ({{GG 15}} Satz 2).
  
 
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Aktuelle Version vom 9. April 2019, 08:39 Uhr

Nach GG Art. 15 Satz 1 können Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend (GG Art. 15 Satz 2).

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