Privatisierung der öffentlichen Aufgaben: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 17. November 2017, 23:19 Uhr
"Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen." (GG Art. 33 Abs. 4)
Normen
- GG Art. 33 Abs. 4: "Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen."
Publikationen
Fachbücher
- Hans-Ullrich Gallwas/Josef Franz Lindner/Heinrich Amadeus Wolff, Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht, 4. Auflage 2015, Richard Boorberg Verlag, Kindle Edition, ISBN 9783415054509 - Rn. 19a Pos. 605
Fachbeiträge
- demo-online.de vom 08.10.2007 - Von Ernst Prüsse, Entsorgung Dortmund GmbH, Umwelt und Entsorgung - Citizen Value für das Gemeinwohl: "Gegen eine Privatisierung der öffentlichen Aufgaben Die Diskussion um die Zuständigkeit für die Sammlung, den Transport und die Beseitigung von Hausmüll zwischen kommunalen und privaten Unternehmen nimmt breiten Raum ein. Private Unternehmen fordern Zugang zu den hoheitlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge in Städten, Kreisen und Gemeinden."