Privatisierung der öffentlichen Aufgaben: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 17. November 2017, 23:10 Uhr
"Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen." (GG Art. 33 Abs. 4)
Normen
- GG Art. 33 Abs. 4: "Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen."
Publikationen
Fachbeiträge
- demo-online.de vom 08.10.2007 - Von Ernst Prüsse, Entsorgung Dortmund GmbH, Umwelt und Entsorgung - Citizen Value für das Gemeinwohl: "Gegen eine Privatisierung der öffentlichen Aufgaben Die Diskussion um die Zuständigkeit für die Sammlung, den Transport und die Beseitigung von Hausmüll zwischen kommunalen und privaten Unternehmen nimmt breiten Raum ein. Private Unternehmen fordern Zugang zu den hoheitlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge in Städten, Kreisen und Gemeinden."