Au: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{BayLplG 6}} Abs. 2 Nr. 7 soll für den [[Vorbeugender Hochwasserschutz|vorbeugenden Hochwasserschutz]]  vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von [[Au|Auen]], [[Rückhaltefläche|Rückhalteflächen]] und [[Entlastungsfläche|Entlastungsflächen]] Sorge getragen werden.<noinclude>
  
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[[Kategorie:Hochwasser]]

Version vom 1. Juni 2020, 12:16 Uhr

Nach BayLplG Art. 6 Abs. 2 Nr. 7 soll für den vorbeugenden Hochwasserschutz vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen Sorge getragen werden.

Normen