Kommunalabgabe: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 21. März 2014, 11:19 Uhr
Arten
Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer, Art. 3 KAG
Beiträge, Art. 5 KAG
z.B. Erneuerungsbeitrag Trinkwasserversorgung
Gebühren, Art. 8 KAG
z.B. Wasserverbrauchsgebühren
Voraussetzungen
Abgabenberechtigung
Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind berechtigt, nach dem Kommunalabgabengesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.
Abgabesatzung
Die Abgaben werden nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben.
Normen
- Art. 1 KAG Abgabenberechtigte
- Art. 2 KAG Abgabesatzung