Einnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

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*Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze , [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BauOBY2007pArt47 Art. 47 BayBO]
 
*Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze , [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BauOBY2007pArt47 Art. 47 BayBO]
 
*Ausgleichszahlungen nach Art. 106 Abs. 8 GG
 
*Ausgleichszahlungen nach Art. 106 Abs. 8 GG
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*[[Konzessionsvertrag|Konzessionsverträge]]
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 25. Juli 2013, 08:57 Uhr

Die Stadt kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren:

Kommunalabgaben

Die Gemeinde kann über Abgabenbescheide Kommunalabgaben über örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, Beiträge und Gebühren erheben. Diese setzen eine wirksame Abgabensatzung voraus.

Sonstige Gemeindesteuern

Die von der Gemeine nach Art. 106 Abs. 6 GG erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

Sonstige Steuern

Den Gemeinden stehen nach Art. Art. 106 GG 106 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 7 Satz 1 GG Anteile an der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer sowie den Gemeinschaftsteuern zu.

Kommunaler Finanzausgleich

Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Art. 106 Abs. 7 GG insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt (Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG).

Kostenerstattung

Sonstige Einnahmen

  • Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse Art. 9 KAG
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Lasten und Ausgaben, Art. 81 GO
  • Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze , Art. 47 BayBO
  • Ausgleichszahlungen nach Art. 106 Abs. 8 GG
  • Konzessionsverträge

Normen

Siehe auch