Kommunaler Finanzausgleich: Unterschied zwischen den Versionen

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Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der [[Gemeinschaftsteuer|Gemeinschaftsteuern]] fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 7 GG] insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG]).
 
Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der [[Gemeinschaftsteuer|Gemeinschaftsteuern]] fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 7 GG] insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG]).
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==Siehe auch==
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*[[Einnahmen]]

Version vom 25. Juli 2013, 08:50 Uhr

Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Art. 106 Abs. 7 GG insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt (Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG).

Siehe auch