Einnahmen: Unterschied zwischen den Versionen
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==Sonstige Einnahmen== | ==Sonstige Einnahmen== | ||
+ | *Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art9 Art. 9 KAG] | ||
+ | *Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung | ||
+ | *Lasten und Ausgaben, [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=33&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt81&st=null Art. 81 GO] | ||
+ | *Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze , [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BauOBY2007pArt47 Art. 47 BayBO] | ||
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 25. Juli 2013, 08:55 Uhr
Die Stadt kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren:
Kommunalabgaben
Die Gemeinde kann über Abgabenbescheide Kommunalabgaben über örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, Beiträge und Gebühren erheben. Diese setzen eine wirksame Abgabensatzung voraus.
Sonstige Gemeindesteuern
Die von der Gemeine nach Art. 106 Abs. 6 GG erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
Sonstige Steuern
Den Gemeinden stehen nach Art. Art. 106 GG 106 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 7 Satz 1 GG Anteile an der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer sowie den Gemeinschaftsteuern zu.
Kommunaler Finanzausgleich
Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Art. 106 Abs. 7 GG insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt (Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG).
Kostenerstattung
Sonstige Einnahmen
- Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse Art. 9 KAG
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Lasten und Ausgaben, Art. 81 GO
- Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze , Art. 47 BayBO