Einnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinde kann über Abgabenbescheide [[Kommunalabgabe|Kommunalabgaben]] über [[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer|örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern]], [[Beiträge]] und [[Gebühren]] erheben. Diese setzen eine wirksame [[Abgabensatzung]] voraus.
 
Die Gemeinde kann über Abgabenbescheide [[Kommunalabgabe|Kommunalabgaben]] über [[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer|örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern]], [[Beiträge]] und [[Gebühren]] erheben. Diese setzen eine wirksame [[Abgabensatzung]] voraus.
  
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Die von der Gemeine nach Art. 106 Abs. 6 GG erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die [[Grundsteuer]] und die [[Gewerbesteuer]].
 
Die von der Gemeine nach Art. 106 Abs. 6 GG erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die [[Grundsteuer]] und die [[Gewerbesteuer]].
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Den Gemeinden stehen nach Art. [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 GG 106 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 7 Satz 1 GG] Anteile an der [[Einkommensteuer]], der [[Umsatzsteuer]] sowie den [[Gemeinschaftsteuer|Gemeinschaftsteuern]] zu.
  
 
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==Sonstige Einnahmen==
 
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==Normen==
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*[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 GG]
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*[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_107.html Art. 107 GG]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 25. Juli 2013, 08:48 Uhr

Die Stadt kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren:

Kommunalabgaben

Die Gemeinde kann über Abgabenbescheide Kommunalabgaben über örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, Beiträge und Gebühren erheben. Diese setzen eine wirksame Abgabensatzung voraus.

Sonstige Gemeindesteuern

Die von der Gemeine nach Art. 106 Abs. 6 GG erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

Sonstige Steuern

Den Gemeinden stehen nach Art. Art. 106 GG 106 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 7 Satz 1 GG Anteile an der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer sowie den Gemeinschaftsteuern zu.

Kommunaler Finanzausgleich

Kostenerstattung

Sonstige Einnahmen

Normen

Siehe auch